Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung


Zu Gesetz: BGBl Nr. 165/1954
Zugehöriges Protokoll:GP VII, SNr. 43
Materialtyp:Ausschussbericht
Nachweis:GP VII, Beilagen-Nr. 344
Dokument im Original

Die Begünstigungen des Abschnittes XIV sollen auch auf jene aus politischen oder religiösen Gründen oder Gründen der Abstammung Geschädigten ausgedehnt werden, die sich noch im Ausland aufhalten. Diese Ausweitung des Gesetzes ist erst vom Ausschuss in die Regierungsvorlage aufgenommen worden. Sie beruht auf einem Vorschlag des Bundesministeriums für soziale Verwaltung und ist vom Joint Executive Bord für Jewish Claims on Austria angeregt worden: Bis zu zwei Jahre Arbeitslosigkeit vor dem ersten Arbeitsantritt im Ausland sollen nun als Anwartszeit gewertet werden, und wer bis zum 31.12.1938 mindestens 180 Beitragsmonate in die Rentenversicherung bezahlt hat, dessen Rentenanspruch soll auch dann nicht ruhen, wenn er nicht österreichischer Staatsbürger ist.