Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung


Zu Gesetz: BGBl Nr. 142/1947
Zugehöriges Protokoll:GP V, SNr. 55
Materialtyp:Ausschussbericht
Nachweis:GP V, Beilagen-Nr. 383
Dokument im Original

Der Ausschuss hat13 Sitzungen und 54 Stunden zur Bearbeitung des umfangreichen Gesetzes benötigt. Er erweitert den Kreis der Begünstigten und die Zeit, in der die Benachteiligung gegriffen hatte: Nicht nur die (ausgebürgerten und nun wieder eingebürgerten) Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich (diese Definition lehnte sich an das OFG – StGBl 90/1945 – an) sollen berücksichtigt werden, sondern alle, die zwischen 1933 und 1945 aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung einen Nachteil in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen erlitten haben. Zeiten der Haft, der Anhaltung, der Arbeitslosigkeit, aber auch der Ausbürgerung gelten nicht als Ersatzzeiten, sondern als Pflichtbeitragszeiten mit der höchstzulässigen Beitragsgrundlage; eine Nachzahlung der Beiträge durch die Begünstigen ist in diesem Fall nicht nötig, der Staat trägt die Kosten. Der Ausschuss hofft, "durch diesen großzügigen Ausbau der Begünstigungen in der Sozialversicherung den ernsten Willen dartun zu können, daß die vom Faschismus geschädigten Personen im Rahmen der Leistungsfähigkeit der österreichischen Volkswirtschaft in ihren Ansprüchen aus der Sozialversicherung eine weitgehende Wiedergutmachung erhalten" (S. 12). Insgesamt erweitert der Ausschuss die Zahl der relevanten Paragrafen um drei.