Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bericht des Justizausschusses


Zu Gesetz: BGBl Nr. 161/1950
Zugehöriges Protokoll:GP VI, SNr. 29
Materialtyp:Ausschussbericht
Nachweis:GP VI, Beilagen-Nr. 205
Dokument im Original

Der Ausschuss hat unter Zuhilfenahme eines Unterausschusses folgende Änderungen an der Regierungsvorlage vorgenommen: Der Zeitraum, für den Strafverfahren eingestellt werden, wird bis zum Ende des Jahres 1947 ausgedehnt, da auch dieses Jahr „noch der Zeit der Verwirrung der Rechts- und Moralbegriffe und der dadurch bedingten Steigerung der Kriminalität zuzurechnen“ (S. 1) sei. Bei den von der Einstellung des Strafverfahrens ausgenommenen Vergehen gegen die Abgabenverordnung wird die Summe, ab der keine Verfahrenseinstellung möglich ist, auf öS 10.000 erhöht und festgelegt, dass nur der eingetretene, nicht aber der beabsichtigte Schaden herangezogen wird. Außerdem wird die Bestimmung hinzugefügt, dass Straf- und Rechtsfolgennachsicht nur Personen gewährt wird, die – sollte der Geschädigte eine Schadensgutmachung begehrt haben – den durch die strafbare Handlung entstandenen Schaden wieder gut gemacht haben. Die Tilgung von Verurteilungen soll dem Ausschussbericht zufolge nunmehr nur bei einer einmaligen Verurteilung zulässig sein, und nicht, wie in der Regierungsvorlage vorgeschlagen, bei wiederholter Verurteilung.