Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung über die Einführung der Reichskulturkammergesetzgebung im Lande Österreich


Datum:11.06.1938
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1938, S. 624f
Gesetz im Original

Mit dem Kulturkammergesetz wird die künstlerische Betätigung in Literatur, Presse, Rundfunk, Theater, Musik und bildenden Künsten an die Mitgliedschaft der neu geschaffenen Kammern gebunden. Das Ergänzungsgesetz unterstellt die Theater der Aufsicht des Propagandaministers. Die Erste Durchführungsverordnung schreibt die Zwangsmitgliedschaft für jeden vor, der bei der Erzeugung, Wiedergabe, Verarbeitung, Verbreitung, Erhaltung, dem Absatz oder der Vermittlung des Absatzes von Kulturwerken mitwirkt. Zuverlässigkeit und Eignung sind Kriterien für Aufnahme bzw. Ablehnung der Aufnahme in die Kammern.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Verweis auf diese Norm in: