Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Finanzlandesdirektion Graz, FLD-Rückstellungsakten

Die Rückstellungsakten zu Verfahren nach dem 1. und dem 2. RückstellungsgesetzDas 2. Rückstellungsgesetz (2. RStG) (vgl. BGBl Nr. 53/1947) diente der Rückstellung von Vermögen, das z.B. durch das Verbotsgesetz oder durch das Kriegsverbrechergesetz an die Republik verfallen und daher in öffentlicher Hand war, an seine ursprünglichen Eigentümer. Wie schon zuvor im 1. Rückstellungsgesetz wurde auch hier das Verfahren als Verwaltungsverfahren durchgeführt. (vgl. BGBl Nr. 156/1946 und BGBl Nr. 53/1947) beziehen sich auf eingezogenes Vermögen von Juden, aber auch eingezogenes Vermögen von Roma und Sinti"Roma und Sinti" ist der Oberbegriff für eine Reihe ethnisch miteinander verwandter, ursprünglich aus Indien stammender Bevölkerungsgruppen, die ab dem 15. Jahrhundert in verschiedenen Einwanderungswellen nach Europa gelangten und heute in vielen europäischen Ländern eine ethnische Minderheit stellen. Die im Alltagssprachgebrauch "Zigeuner" genannten Personen wurden in Österreich 1993 als eigene Volksgruppe anerkannt.. Oft liegen hier Arisierungsakten bei, die im Bestand der Arisierungsakten (vgl. Finanzlandesdirektion Graz, FLD-Arisierungsakten) fehlen. Bei der RückstellungAls Rückstellung ist im strengen Wortsinn der österreichischen Gesetze die Zurückgabe von zwischen 1938 und 1945 entzogenen Vermögenswerten zu verstehen. (Rückstellungsgesetze) kleiner Grundstücke und LiegenschaftenEine Liegenschaft kann aus mehreren Grundstücken bestehen, sie kann bebaut oder unbebaut sein, sie ist im Grundbuch unter einer Einlagezahl verzeichnet. sind diese Akten hier oft als Beihefte erhalten.

https://egov.stmk.gv.at/archivinformationssystem/objekt.jsp?id=464343

Standort:Steiermärkisches Landesarchiv (StLA)
Provenienz:FLDFinanzlandesdirektion Graz
Träger:Flachware/Original
Umfang:40 Kartons, 2 Indizes
Zeitraum: 1946–1956
Ordnung:alphabetisch
Details zur Ordnung:Ordnung nach laufender Nummer/Jahr (Betreff)
Benützungsbeschränkungen:Datenschutz/Sperrfrist
Details zur Benützungsbeschränkung:Es gelten eine 50-jährige Sperrfrist und die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Die Sperrfrist kann aufgehoben werden, wenn ein Ansuchen an die Archivdirektion gestellt wird und dieses von der Landesamtsdirektion bzw. bei den BHs vom zuständigen Referat bewilligt wird.

Hilfsmittel für die Suche im Bestand (Findbehelf):


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