Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 14. Juli 1949 über die Geltendmachung entzogener oder nicht erfüllter Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft (Siebentes Rückstellungsgesetz)


Datum:13.09.1949
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 207/1949
Gesetz im Original

Das Gesetz – es ist das letzte von sieben RückstellungsgesetzenEs gab nach 1945 in Österreich insgesamt sieben Rückstellungsgesetze (RStG). Das wichtigste war das 3. Rückstellungsgesetz (siehe auch 1. Rückstellungsgesetz, 2. Rückstellungsgesetz, 4. Rückstellungsgesetz, 5. Rückstellungsgesetz, 6. Rückstellungsgesetz, 7. Rückstellungsgesetz). – regelt die Geltendmachung von Ansprüchen, die aufgrund von verfolgungsbedingten Arbeitsplatzverlusten in der NS-Zeit nicht erfüllt worden sind. Dazu zählen etwa Lohn- bzw. Gehaltsansprüche, Pensions- oder Abfertigungsansprüche. Die Ansprüche richten sich im Wesentlichen gegen den früheren Dienstgeber oder dessen Nachfolger. Für Geschädigte, die keine Ansprüche stellen können, weil es den Dienstgeber nicht mehr gibt, wird auf jene Fonds verwiesen, die im Dritten RückstellungsgesetzEs gab nach 1945 in Österreich insgesamt sieben Rückstellungsgesetze (RStG). Das wichtigste war das 3. Rückstellungsgesetz (siehe auch 1. Rückstellungsgesetz, 2. Rückstellungsgesetz, 4. Rückstellungsgesetz, 5. Rückstellungsgesetz, 6. Rückstellungsgesetz, 7. Rückstellungsgesetz). (vgl. BGBl Nr. 54/1947) genannt werden. Die Verfahren nach dem Gesetz werden vor den Arbeitsgerichten geführt. Ansprüche dieser Art, die von Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft erhoben werden, werden in einem eigenen Gesetz geregelt.

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Verweis auf diese Norm in:

Parlamentarische Materialien: