Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz über die Einrichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus und über Restitutionsmaßnahmen (Entschädigungsfondsgesetz) sowie zur Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Opferfürsorgegesetzes


Datum:28.02.2001
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt I Nr. 12/2001
Gesetz im Original

Das Gesetz ist das zentrale Ergebnis des Washingtoner AbkommensDas Washingtoner Abkommen ist die "Gemeinsame Erklärung" Österreichs, der USA, der Opferorganisationen und Klagsanwälte vom 17.1.2001, in der die Einigung über die abschließende Regelung sämtlicher noch offenen Restitutionsfragen niedergelegt wurde. zwischen den USA und Österreich v. 17.1.2001.Mit Artikel 1 des Gesetzes wird der Allgemeine EntschädigungsfondsDer Allgemeine Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus (AEF) wurde 2001 mit dem Entschädigungsfonds-Gesetz geschaffen und – zur Lösung noch offner Fragen der Entschädigung von Opfern des Nationalsozialismus (Verluste und Schäden, Naturalrestitution) – beim Nationalfonds eingerichtet. geschaffen, der die Erreichung einer "umfassenden Lösung offener Fragen der Entschädigung von Opfern des Nationalsozialismus für Verluste und Schäden, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entstanden sind", bezweckt. Der Fonds wird beim NationalfondsDer Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus ist ein 1995 durch das Nationalfondsgesetz geschaffener Fonds zur Entschädigung von Opfern des Nationalsozialismus. (vgl. BGBl Nr. 432/1995) eingerichtet und von Österreich mit 210 Millionen US-Dollar ausgestattet. Die Mittel werden verwendet, um Schäden an unterschiedlichsten Vermögenskategorien abzugelten. Die Höhe der Entschädigung hängt von der Zahl der Anträge ab und kann maximal 2 Millionen US-Dollar betragen. Über die Anträge entscheidet ein Antragskomitee, das beim Fonds eingerichtet wird. Konkret nachweisbare Schäden werden nach dem "Forderungsverfahren" abgewickelt. Allgemeine, im Einzelnen nicht nachweisbare Schäden (aufgezählt sind hier u.a. auch berufs- oder ausbildungsbezogenen Verluste) werden nach dem "Billigkeitsverfahren" abgewickelt. Zusätzlich ist die Möglichkeit einer NaturalrestitutionNaturalrestitution (in rem restitution) meint Rückstellung entzogenen Vermögens in natura. für Immobilien, die sich am 17.1.2001 im öffentlichen Eigentum befinden, sowie für "kulturelle oder religiöse Gegenstände" vorgesehen. Für Anträge auf dieser Basis wird eine SchiedsinstanzDie Schiedsinstanz wurde durch das Entschädigungsfonds-Gesetz zur Entscheidung über Anträge auf Naturalrestitution geschaffen. beim Entschädigungsfonds errichtet. Grundsätzlich ausgeschlossen von einer Entschädigung bzw. Naturalrestitution sind jene Verluste und Schäden, die bereits in früheren Rückstellungsverfahren "endgültig entschieden oder einvernehmlich geregelt" worden sind, es sei denn, das Antragskomitee bzw. die Schiedsinstanz des Fonds kommen einstimmig zur Auffassung, dass eine derartige Entscheidung "eine extreme Ungerechtigkeit" dargestellt hat. Zusätzlich sind die aus dem Titel des novellierten Nationalfondsgesetzes (vgl. BGBl I Nr. 11/2001), der deutschen Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft", aus dem Titel des Versicherungswiederaufbaugesetzes (vgl. BGBl Nr. 185/1955) bzw. des Versicherungsentschädigungsgesetzes (vgl. BGBl Nr. 130/1958), eines Verfahrens vor der "International Commission on HolocaustAls Holocaust wird die Ermordung von 6 Mio. Menschen, die im Sinne der Nürnberger (Rasse-)Gesetze im NS-Regime als Juden galten, bezeichnet. Der im Englischen gebräuchliche Begriff bürgerte sich in den frühen 1980er-Jahren auch in den deutschsprachigen Ländern ein. In Israel und im Judentum wird eher der Ausdruck Shoah verwendet. Era Insurance Claims" oder aufgrund des Bank-Austria-Vergleiches bereits geleistete Entschädigungen zu berücksichtigen. Die RückgabeAls Rückgabe ist im strengen Wortsinn der österreichischen Gesetze die Zurückgabe von zwischen 1933 und 1938 entzogenen Vermögenswerten zu verstehen. (Ständestaat, 1. Rückgabegesetz, 2. Rückgabegesetz, 3. Rückgabegesetz) von Kunstgegenständen bleibt dem KunstrückgabegesetzDas Kunstrückgabegesetz (vgl. BGBl Nr. 117/2009) bildet die Grundlage für die Rückgabe von entzogenen Kunstwerken, die sich im Besitz der Republik Österreich befinden. Die erste Fassung des Gesetzes (vgl. BGBl Nr. 181/1998) wurde infolge der Beschlagnahme von zwei Schiele-Gemälden aus der Sammlung Leopold in New York erlassen. (vgl. BGBl Nr. 181/1998) vorbehalten. Leistungen aus dem Fonds werden nur ausbezahlt, wenn der Empfänger erklärt, dass er und seine Erben auf alle einschlägigen Ansprüche verzichten.Artikel 2 novelliert das ASVG und erweitert den Kreis der Begünstigten nach den §§ 500ff dahingehend, dass nun jede Person, "die spätestens am 12. März 1938 geboren wurde", begünstigt Versicherungszeiten erwerben kann. Bisher sind nur jene Personen erfasst gewesen, die spätestens am 12.3.1938 sechs Jahr alt gewesen sind. Artikel 3 novelliert das OpferfürsorgegesetzDas Opferfürsorgegesetz (OFG) regelt die Entschädigung von NS-Opfern durch Rentenzahlungen und sonstige finanzielle und Sachleistungen durch die Republik Österreich (vgl. BGBl Nr. 183/1947). Das Gesetz wurde bis in die jüngste Vergangenheit vielfach novelliert. (Opferausweis, Amtsbescheinigung) und erweitert den Kreis der Rentenbezieher um jene Personen, die eine AmtsbescheinigungDie Amtsbescheinigung ist ein im Opferfürsorgegesetz vorgesehenes Dokument, das seinem Besitzer/seiner Besitzerin Entschädigungen, vor allem eine Rentenauszahlung, garantierte. (Opferausweis) nur wegen des Fehlens der österreichischen Staatsbürgerschaft nach 1945 nicht erhalten haben. Außerdem erhalten Begünstigte im Sinne der §§ 500ff Anspruch auf Pflegegeld (vgl. BGBl Nr. 110/1993) in allen Stufen (bisher nur Stufe 2).Sämtliche Leistungen aus dem Titel dieses Gesetzes werden erst gewährt, wenn – mit bestimmten Ausnahmen – alle in den USA am 30.6.2001 gegen Österreich oder österreichische Unternehmen anhängigen Klagen, die einen Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg oder dem Nationalsozialismus haben, von US-Gerichten abgewiesen worden sind (Herstellung von Rechtssicherheit).

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

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